Satzung

Satzung des Vereins Ehemalige Arnoldianer e. V.

 

Beraten und verabschiedet auf der Gründungsversammlung der Vereinigung ehemaliger Schüler und Schülerinnen der Missionsschule St. Arnold und des Arnold-Janssen-Gymnasiums, Emsdettener Straße 242, 48485 Neuenkirchen am 16. März 1992. Die Satzung wurde am 6. November 1992 von der Mitgliedsversammlung geändert.

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Sitzungen des Vorstandes
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand – Mitgliederversammlung
§ 10 Mittelverwendung
§ 11 Auflösung

 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Ehemalige Arnoldianer e. V.. Er hat seinen Sitz in Neuenkirchen und ist in das Vereinsregister des Amtgerichtes Rheine eingetragen unter der Nummer VR 780.

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§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabeordnung, und zwar durch die ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen des Arnold-Janssen-Gymnasiums, insbesondere durch
a) Pflege der Beziehungen ehemaliger Schüler und Schülerinnen zum Arnold-Janssen-Gymnasium und zum Missionshaus St. Arnold
b) Pflege der Beziehungen zur Gesellschaft des Göttlichen Wortes (Schulträger), insbesondere zu den ehemaligen Mitschülern, die in der Mission arbeiten,
c) Ideelle und finanzielle Unterstützung der Interessen des Arnold-Janssen-Gymnasiums und der Trägereinrichtung
d) Gegenseitige Hilfe der Mitglieder in Notlagen

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§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann in dem Verein nur werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern, und sich schriftlich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Mitglieder können ehemalige Arnoldianer sowie Lehrer des Arnold-Janssen-Gymnasiums werden.

Ehemalige Arnoldianer sind alle Ehemaligen, Lehrer und Lehrerinnen, Schüler und Schülerinnen, der Missionsschule St. Arnold und des Arnold-Janssen-Gymnasiums. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verein jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklären. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Kalenderjahres wirksam. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können nach Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

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§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

Der jährliche Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

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§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für drei Jahre gewählt.

Der Vorstand führt verantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand bildet gleichzeitig den “geschäftsführenden Vorstand” (im Sinne des § 26 BGB). Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

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§ 7 Sitzungen des Vorstandes

Der erste Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein.

Er muß ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Sachverständige, insbesondere den Leiter des Arnold-Janssen-Gymnasiums, den Vertreter des Schulträgers bzw. deren Stellvertreter, zu den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Seine Entscheidungen trifft der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt, welches vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Es ist jedem Vorstandsmitglied binnen 4 Wochen zuzustellen.

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§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, durch den ersten Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn diese mindestens von 20 v.H. der Mitglieder des Vereins verlangt wird. In diesem Fall muß zwischen Einberufung und Termin der Versammlung eine Frist von 6 Wochen liegen.

Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ergeht schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung, mit mindestens 4 Wochen Frist.

Die Beschlußfähigkeit ist jederzeit gegeben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins erfordern jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

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§ 9 Vorstand – Mitgliederversammlung

Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor.

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder gemäß § 6. Ferner schlägt sie Sachverständige gemäß § 7 vor.

Die Mitgliederversammlung setzt gemäß § 4 die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Ferner liegen bei ihr Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

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§ 10 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

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§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Steyler Missionare e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

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